AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Neufahrzeugen
I.
1. Der Käufer / Die Käuferin ist an die Bestellung vier Wochen gebunden. Die 4-Wochen-Frist beginnt mit dem Bestelldatum. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstands innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
2. Übertragung von Rechten und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Käufers / der Käuferin.
II.
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistung (z. B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.
III.
1. Der Kaufpreis und Preis für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellung – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
2. Sind zwischen Verkäufer und Käufer*in Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer / die Käuferin eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestes zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit eines Kreditvertrages über drei Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises in Verzug ist.
Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Verkäufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer/Käuferin, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis 5.000,00 € übersteigt.
3. Statt die Restschuld zu verlangen, kann die Verkäuferin – unbeschadet ihrer Rechte aus Abschnitt VII, Ziffer 2 – dem Käufer / der Käuferin schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen, mit der Erklärung, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrags durch den Käufer / die Käuferin ablehne.
Nach erfolgloser Nachfristsetzung ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Mit Ausübung einer der vorgenannten Varianten ist die Erfüllung des Vertrags ausgeschlossen.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen
5. Gegen die Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer / die Käuferin nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers / der Käuferin unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel gegen die Verkäuferin vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers kann nur geltend gemacht werden, soweit es sich um Ansprüche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis handelt.
6. Verzugszinsen werden mit 5% per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Sie sind höher oder niedriger zu setzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
IV.
1. Verbindliche Liefertermine / Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Vereinbarte Liefertermine / Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß zu laufen. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist zu vereinbaren.
2. Höhere Gewalt oder bei der Verkäuferin oder deren Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhen, Streik, Aussperrungen, welche die Verkäuferin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Termine oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
3. Angaben über die bei der Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen oder Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw., des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VIII fehlerfrei ist, es sei denn, es ist eine Zusicherung gegeben.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers / Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer / die Käuferin zumutbar sind.
Sofern die Verkäuferin oder der Hersteller / Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstands Zeichen oder Nummer gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
V.
1. Der Käufer / die Käuferin hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach der Bereitstellungsanzeige, den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Fristsetzung, den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten, bis höchstens 20 km, zu halten.
3. Bleibt der Käufer / die Käuferin mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage im Rückstand, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tage setzen, mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Verkäuferin berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Festsetzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer / die Käuferin die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Zeit der Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Bei Fahrzeugen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet der Verkäuferin selten verlangten Fahrzeugtypen, bedarf es in diesem Fall auch nicht der Bereitstellung.
4. Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger auszusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren oder Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
VI.
Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer / der Käuferin oder seinem Beauftragtem gelenkt, so haftet der Käufer / die Käuferin für dabei am Fahrzeug entstehende Schäden. Probe- oder Überführungsfahrten, welche mit einem roten Kennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen der Firma L&L durchgeführt werden, sind nur haftpflichtversichert.(Keine Teilkasko, keine Vollkasko!)
VII.
1. Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich, der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Verkäuferin gegen den Käufer / die Käuferin, im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
Ist der Käufer / die Käuferin eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betreiben seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung aus den laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer / der Käuferin.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs der Verkäuferin zu. Auf Verlangen des Käufers / der Käuferin ist die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer / die Käuferin sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
2. Die Verkäuferin kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn:
a) bei einem unter Abschnitt III, Ziffer 2, Abs. 1 genannte Käufer/Käuferin, die dort erwähnten Voraussetzungen gegeben sind oder
b) bei einem unter Abschnitt III, Ziffer 3 genannten Käufer/Käuferin, die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Käufer / Käuferin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
c) der Käufer / die Käuferin seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 oder trotz schriftlicher Aufforderung aus nachstehen der Ziffer 6 nicht nachgekommen ist.
Zurückbehaltungsrechte des Käufers / der Käuferin, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
Nimmt die Verkäuferin den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäuferin und Käufer sich darüber einig, dass die Verkäuferin dem Käufer / der Käuferin den gewöhnlichen Händlereinkaufswert des Kaufgegenstands zum Zeitpunkt des Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers / der Käuferin, der nur unverzüglich nach Rücknahem des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach der Wahl des Käufers / der Käuferin ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt, der den gewöhnlichen Verkaufswert ermittelt. Die Kosten der Beauftragten des Sachverständigen trägt der Käufer / die Käuferin.
Die Verkäuferin kann dem Käufer / der Käuferin erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen und ankündigen, wenn der Käufer / die Käuferin innerhalb der Frist seine Verpflichtungen erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstands unter Berücksichtigung des gezahlten Kaufpreises anzubieten.
Außer im Fall des Abschnitt III, Ziffer 3, trägt der Käufer / die Käuferin sämtliche Kosten der Rücknahme der Verwertung des Kaufgegenstands. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Käuferin höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
1. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäuferin beeinträchtigende Unterlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
2. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer / die Käuferin der Verkäuferin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin hinzuweisen.
3. Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer / die Käuferin diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Verkäuferin zustehen. Der Käufer / Die Käuferin ermächtigt die Verkäuferin, für sich einen Versicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorher genannte Versicherungsverhältnis einzuholen.
Kommt der Käufer / die Käuferin dieser trotz schriftlicher Mahnung der Verkäuferin nicht nach, kann diese selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers / der Käuferin abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
4. Der Käufer / Die Käuferin hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsmäßigen Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und Instandsetzungen unverzüglich von der Verkäuferin oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
5. Künftige Ansprüche gegen Versicherung / Haftpflichtversicherung / juristische und natürliche Personen, die der Käufer / die Käuferin aufgrund Beschädigungen am vertragsgegenständigen Fahrzeug erwirbt, tritt der Käufer / die Käuferin bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an die Verkäuferin ab, sofern der volle Kaufpreis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch nicht bezahlt ist.
VIII.
Widerrufsrecht nur bei Verträgen, welche nicht bei uns im Haus abgeschlossen werden, gemäß Fernabsatzgesetz: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail), oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache an uns. Widerrufsfolgen : Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat, oder Sie diese selbst veranlasst haben.
IX.
1.Die Verkäuferin leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während der zwei Jahre seit Auslieferung des Kaufgegenstandes. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs oder des Gegenstands bei Auslieferung.
2. Der Käufer / Die Käuferin hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
1. Vor der Ausübung anderer Gewährleistungsrechte hat die Verkäuferin des Recht der 3-fachen Nachbesserung.
Für die Nachbesserung gilt Folgendes:
a) Der Käufer / Die Käuferin kann seine Nachbesserungsansprüche ausschließlich bei der Verkäuferin geltend machen. Der Käufer / Die Käuferin hat die Verkäuferin von den vorhandenen Mängeln unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nachbesserungen erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandhaltung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Arbeits- und Materialkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin, sofern die Sache gem. Abschnitt VII veräußert worden ist.
b) Werden durch die Nachbesserung zusätzliche Hersteller / Importeure vorgeschriebener Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Käufer / die Käuferin die anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten benötigter Materialien und Schmierstoffe.
c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
4.Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder der Schaden dadurch entstanden ist , dass
a) der Käufer / die Käuferin trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gibt oder
b) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder
c) der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer / die Käuferin erkennbar vom Hersteller / Importeur für die Betreuung nicht anerkannt und nicht sachgemäß instandgesetzt , gewartet oder gepflegt worden ist oder
d) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller / Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller / Importeur nicht genehmigten Weise geändert worden ist oder
e) der Käufer / die Käuferin die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Ziffer 1.
X.
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich der Gerichtsstand der Verkäuferin maßgebend.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XI.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XII.
Datenschutzerklärung
Der Käufer / Die Käuferin wird darauf hingewiesen, dass seine persönlichen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Verkäufer erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Einwilligung kann jeder Zeit per Email oder schriftlich widerrufen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge
I.
Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge.
II.
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmungen der Verkäuferin.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Sollte der Käufer / die Käuferin das Fahrzeug 14 Tage nach Kaufvertragsabschluss nicht abgenommen haben, ist die Verkäuferin durch schriftliche Erklärung zum Rücktritt berechtigt.
4. Macht die Verkäuferin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, kann sie vom Käufer / von der Käuferin pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises verlangen. Der Schadensersatzes ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren oder der Käufer / die Käuferin einen geringeren Schaden nachweist.
III.
Der Kaufpreis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe, bezogen auf den Kaufpreis. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
IV.
1. Der Verkäufer und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bar zur Zahlung fällig, soweit nicht anders vereinbart.
2. Besteht zwischen der Verkäuferin und dem Käufer / der Käuferin hinsichtlich des Kaufpreises eine Teilzahlungsvereinbarung und ist der Käufer / die Käuferin eine juristisch Person oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt, wird der gesamte Restkaufpreis – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – einschließlich bis zum Fälligkeitsdatum angelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer / die Käuferin mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilratenzahlungen ganz oder teilweise, mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restforderung wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlung allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer / Käuferin, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis 5.000,00 € übersteigt. Statt die Restforderung zu verlangen, kann die Verkäuferin dem Käufer / der Käuferin schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen, mit der Erklärung, dass sie bei Nichteinhaltung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrags durch den Käufer / die Käuferin ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Anspruch auf Erfüllung ist dann ausgeschlossen.
Eine zwischen der Verkäuferin und dem Käufer / der Käuferin getroffene Vereinbarung von Teilzahlung, die nicht unter Ziffer 2 fällt, kann die Verkäuferin kündigen und die Zahlung der Restforderung verlangen, wenn
- der Käufer / die Käuferin mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10%, bei einer Laufzeit der Teilzahlung von mehr als drei Jahren mindestens 5% des Teilzahlungspreises beträgt und die Verkäuferin dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restforderung verlangt werde.
Verlangt die Verkäuferin die Zahlung der Restforderung, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlung, deren gestaffelte Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit der Restschuld entfallen. Statt die Zahlung der Restforderung zu verlangen, kann die Verkäuferin erklären, wenn der Käufer / die Käuferin mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist bzw. kommt und der rückständige Betrag mindestens 10%, bei einer Laufzeit der Teilzahlung von mehr als drei Jahren mindestens 5% des Teilzahlungspreises beträgt, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer / die Käuferin ablehne und von diesem zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann die Verkäuferin durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, womit der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen wird.
1. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderen Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
2. Gegen die Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer / die Käuferin nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers / der Käuferin unbestritten ist oder ein rechtsfähiger Titel vorliegt. Ein Zurückhaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche auf dem Kaufvertrag beruht.
3. Verzugszinsen werden mit 5% per anno über den aktuellen Basiszinssatz der EZB berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
V.
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich, der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen bestehen, die die Verkäuferin gegen den Käufer / die Käuferin im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, sowie sonstige Leitungen nachtäglich erwirbt.
Ist der Käufer / die Käuferin eine juristische Person oder ein Kaufmann bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die die Verkäuferin aus einer laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer / der Käuferin hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs der Verkäuferin zu.
2. Die Verkäuferin kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn
a) bei einem unter Abschnitt IV, Ziffer 2 Abs. 1 genannten Käufer/Käuferin, die dort beschriebenen Vorraussetzungen gegeben sind oder
b) bei einem unter Abschnitt IV, Ziffer 3 genannten Käufer/Käuferin, die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Käufer / Käuferin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
c) der Käufer / die Käuferin seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 trotz schriftlicher Aufforderung aus nachstehender Ziffer 6 nicht nachkommt.
Zurückbehaltungsrechte des Käufers / der Käuferin, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
Nimmt die Verkäuferin den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäuferin und Käufer sich darüber einig, dass die Verkäuferin dem Käufer / der Käuferin den gewöhnlichen Händlereinkaufswert des Kaufgegenstands zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Die durch den Käufer / die Käuferin bezogenen Nutzungen sind angemessen zu vergüten.
Die Verkäuferin kann dem Käufer / der Käuferin erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen und ankündigen, wenn der Käufer / die Käuferin innerhalb der First seine Verpflichtungen erfüllt, dass sie die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter der Berücksichtigung des gezahlten Kaufpreises anbieten werde.
Der Käufer / Die Käuferin trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes . Die Verwertungskosten betragen ohne weitere Nachweise 5% des Verwerterlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin höhere oder der Käufer / die Käuferin niedrigere Kosten nachweist. Etwaige Sachverständigen- oder Gutachterkosten, die für die Bewertung des Kraftfahrzeuges erforderlich werden, sind vom Käufer / der Käuferin zu tragen.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der Verkäuferin beeinträchtigende Überlastung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
1. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, oder bei Ausübungen des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer / die Käuferin der Verkäuferin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin hinzuweisen.
2. Der Käufer / Die Käuferin hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehene Wartungsarbeiten und Instandsetzungen unverzüglich von der Verkäuferin oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
3. Künftige Ansprüche gegen Versicherung / Haftpflichtversicherung / juristische und natürliche Personen, die der Käufer / die Käuferin aufgrund Beschädigungen am vertragsgegenständigen Fahrzeug erwirbt, tritt der Käufer / die Käuferin bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an die Verkäuferin ab, sofern der volle Kaufpreis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch nicht bezahlt ist.
Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer / von der Käuferin oder seinem Beauftragtem gelenkt, so haftet der Käufer / die Käuferin für dabei am Fahrzeug entstehende Schäden. Probe- oder Überführungsfahrten, welche mit einem roten Kennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen der Firma L&L durchgeführt werden, sind nur haftpflichtversichert. (Keine Teilkasko, keine Vollkasko!)
VI.
Die Gewährleistung beträgt bei gebrauchten Fahrzeugen 12 Monate. Mündliche Angaben der Verkäuferin über Gewicht, Dimension, Zahl der PS, Baujahr, Typ, Betriebsstoffverbräuche, Dauer und Maß der Benutzung sind unverbindlich und nur als annähernd zu betrachten.
VII.
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen
VIII.
Widerrufsrecht nur bei Verträgen, welche nicht bei uns im Haus abgeschlossen werden, gemäß Fernabsatzgesetz:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail), oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache an uns.
Widerrufsfolgen :
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 € beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat, oder Sie diese selbst veranlasst haben.
IX.
Erfüllungsort für die Leistungen aus vorher genanntem gegenseitigen Vertrag ist der Sitz der Verkäuferin.
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem gegenseitigen Vertrag, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich der Gerichtsstand der Verkäuferin maßgebend.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
X.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XII.
Datenschutzerklärung
Der Käufer / Die Käuferin wird darauf hingewiesen, dass seine/ihre persönlichen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Verkäufer erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Einwilligung kann jeder Zeit per Email oder schriftlich widerrufen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Limbächer & Limbächer GmbH Bereich Motorradvermietung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Limbächer & Limbächer GmbH
Bereich Motorradvermietung Punkte 1 - 12
- nachstehend Vermieter genannt.
1. Buchung - Zahlung - Kaution – Stornierung
Zur Buchung und verbindlichen Reservierung der Motorrad bzw. E-Bike Miete werden mindestens 25% des Mietpreises als Anzahlung benötigt. Erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung über die Anzahlung keine Zahlung, bzw. Geldeingang auf dem Vermieterkonto, erlischt der Anspruch des Mieters / der Mieterin an dem reservierten Fahrzeug und der Vermieter behält sich vor das Fahrzeug anderweitig zu vermieten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass automatisch die Reservierung/Buchung von Vermieterseite abgesagt wird, sondern es steht ein gegebenenfalls anderes Fahrzeug zur Verfügung. Mietfahrzeuge können auch kurzfristig angemietet werden.
Wird die gebuchte Fahrzeugmiete kundenseitig mehr als 48 Stunden vor Mietbeginn abgesagt, erhält der Kunde / die Käuferin die volle Anzahlung abzüglich einer Stornogebühr in Höhe von 30% des Mietpreises zurück. Bei Absage innerhalb von 48 Stunden bis zum Mietbeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 90% des Mietpreises berechnet welche mit der Anzahlung verrechnet wird. Unterlässt es der Kunde / die Käuferin den Vermieter über die Stornierung der Buchung vor dem geplanten Mietbeginn zu informieren und meldet es erst danach oder gar nicht, werden Kosten in Höhe von 100% des Mietpreises fällig.
Wird von Vermieterseite eine Umbuchung genehmigt, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € bei den Motorrädern und 10,00 € bei den E-Bikes fällig.
Die Miete für das im Mietvertrag aufgeführte Fahrzeug entspricht der aktuellen Preisliste (frühere Preislisten verlieren ihre Gültigkeit). Die Zahlung bzw. Restzahlung (bei Anzahlung) des Mietpreises und der Kaution erfolgt bei Mietbeginn. Der Miettarif wird spätestens bei Vertragsabschluss festgelegt und kann nicht bei Rückgabe des Fahrzeuges nachträglich in eventuell günstigere Kombiangebote umgeändert werden. Der Kunde / Die Käuferin hat bei früherer Rückgabe des Motorrades oder bei weniger als im Tarif enthaltenen gefahrene Kilometer keinen Anspruch auf eine Mietrückerstattung.
Während der laufenden Miete können bei Bedarf auch Mietzeitverlängerungen nach Rücksprache mit dem Vermieter und dessen ausdrücklicher Bestätigung erfolgen. Der Kunde / Die Käuferin hat keinen Anspruch auf die Verlängerung, da diese nur unter der Voraussetzung bestätigt werden kann, dass das gewünschte Mietfahrzeug nach seiner Mietzeit auch verfügbar ist und noch
nicht anderweitig vermietet wurde.
Als Zahlungsmittel werden neben Bargeld auch bargeldlose Zahlungsmittel in Form von EC/Maestro-Karten und Kreditkarten des Typs American Express, VISA und Euro-/ MasterCard, sowie PayPal akzeptiert.
Ist der Mieter / die Mieterin nicht in Deutschland gemeldet oder liegt keine deutsche Meldebestätigung vor, wird eine Kaution in Höhe von 1.000,00 € bei Abholung des Mietfahrzeuges einbehalten. Dies ist per Kreditkarte ( bei einem Mietzeitraum bis 5 Tage) oder in Bar möglich.
Die vereinbarten Mietpreise enthalten Bei den Motorrädern Wartungsdienste, Kfz-Steuern, Kfz-Haftpflichtversicherung und sofern zusätzlich vereinbart eine Vollkaskoversicherung, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei einem Miet-E-Bike sind die Wartungsdienste enthalten. Miettarife schließen nicht ein: Treibstoff – nur bei den Motorrädern und eventueller Schmierstoffbedarf während der Mietdauer, sowie Versicherung persönlicher Gegenstände.
Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt immer ab der Übernahme des Motorrades durch den Mieter, sofern im gewählten Tarif nicht „Kilometer frei“ sind.
Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug jederzeit herauszuverlangen. Insbesondere kann die Firma Limbächer & Limbächer diesen Fahrzeugbenutzungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bereits vor der Überlassung des Fahrzeuges an den Benutzer / die Benutzerin kündigen, wenn die Firma Limbächer & Limbächer das Fahrzeug selbst benötigt.
Aufgrund von jahreszeitlichen Begebenheiten und aktuellen Wetterbedingungen behält sich die Firma Limbächer & Limbächer vor, die Tourrouten bei den Testrides und Wochenendtouren und die damit auch evtl. verbundenen Unterkünfte und andere Leistungen nach Notwendigkeit zu ändern oder zu verschieben. Eine Rückerstattung des Mietpreises/Tourpreises bekommt der Teilnehmer / die Teilnehmerin nicht.
Bei den Touren ist 4 Wochen im Voraus der gesamte Betrag zu bezahlen. Eine Vollkaskoversicherung kann auch vor Ort abgeschlossen werden.
2. Versicherung / Haftung des Benutzers
Die Motorräder und E-Bikes sind auf die Firma Limbächer & Limbächer zugelassen und haftpflichtversichert. Die Deckungssumme beträgt 100 Mio. Euro pauschal für Sach- und Vermögensschäden (bei Personenschäden begrenzt auf 8 Mio. Euro je geschädigter Person). Bei einer E-Bike Vermietung wird keine Haftpflichtversicherung angeboten, es sei denn es fährt über 25 Km/h und hat ein Nummernschild. Eine Vollkaskoversicherung bei den E-Bikes ist nicht möglich.
Der Benutzer / Die Benutzerin haftet gegenüber dem Vermieter vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeuges für jeden von ihm oder einem berechtigten Fahrer / einer berechtigten Fahrerin verursachten Schaden am Fahrzeug (auch Abhandenkommen oder Beschlagnahme). Gleiches gilt, wenn der Schaden – unabhängig vom Verschuldungsgrad - im Rahmen der Benutzung durch einen unberechtigten Fahrer*in, bei einer Benutzung außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks oder während des Verzuges des Benutzers / der Benutzerin mit der Rückgabe des Fahrzeuges eintritt.
Der Kunde / Die Kundin haftet jedenfalls für alle von ihm/ihr verursachten Personen- und Sachschäden. Vom Kunden verursachte Schäden sind insbesondere aber nicht ausschließlich solche, welche auf Fahrfehler, mangelndes Fahrkönnen bzw. ungebührliches Fahrverhalten zurückführen sind. (z.B. Fahren auf Hinterreifen, Kavalierstart, Nichteinhaltung von Sicherheitsabständen, fahren auf Fußgängerwegen etc., usw.) Jede*r Mieter*in und Teilnehmer*in ist für sich und seine/n Sozia/Sozius selbst verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit des Einzelnen erstreckt sich zu jedem Zeitpunkt und uneingeschränkt u.a. auf sämtliche Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aber auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Der von der Firma Limbächer & Limbächer gestellte Guide bei den angebotenen Touren gibt lediglich eine ungefähre Fahrroute vor, wobei der Kunde / die Kundin eigenverantwortlich dieser Route folgt und verpflichtet ist, seinen Fahrstil den jeweiligen vorherrschenden Verhältnissen und seinem Fahrkönnen anzupassen. Sollte der Kunde / die Kundin nicht in der Lage sein einer Fahrroute zu folgen, so hat er die Weiterfahrt abzubrechen und dies unverzüglich dem Guide anzuzeigen. Für die ordnungsgemäße Verstauung von Gepäck am Fahrzeug ist ausschließlich der Kunde / die Kundin selbst verantwortlich. Eine Haftung von der Firma Limbächer & Limbächer ist hierfür ausgeschlossen. Es wird empfohlen, persönliche Wertgegenstände und Dokumente nicht im Fahrzeug (Seitentaschen etc.) mitzuführen, sondern in einer anliegenden Tasche zu verwahren.
Bei einem zusätzlich abgeschlossenen Vollkaskoschutz bei einer Motorradmiete besteht folgende Selbstbeteiligung (SB):
| Klasse 1: | 1.000,00 € |
| Klasse 2-5: | 2.500,00 € |
| Klasse 6-7: | 3.000,00 € |
| Klasse 8: | 3.500,00 € |
| Klasse 9: | 5.000,00 € |
Bei Vollkaskoschutz reduziert (gegen Zuschlag von 50% der Kaskoprämie) besteht folgende Selbstbeteiligung (SB): Klasse 1-9: 1000,00 €.
Bei den Motorrad - Testrides bieten wir gesonderte Vollkaskoversicherungen an. Es gelten die, welche vom Kunden gesondert unterzeichnet wurden.
Firma Limbächer & Limbächer kann für Kund*innen, welche mit eigenem Fahrzeug an einer Tour teilnehmen, keine Fahrzeugversicherung anbieten.
Für Gepäckstücke und Eigentum, dass vom Teilnehmer auf der Reise mitgeführt wird, ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.
Testride/- Tourteilnehmer, welche mit dem eigenen Fahrzeug an einer Limbächer & Limbächer Tour teilnehmen, sind für den gesetzeskonformen und technisch einwandfreien Zustand ihres Fahrzeuges selbst verantwortlich.
3. Pflichten des Mieters / der Mieterin
Zum Mietbeginn ist ein gültiger Personalausweis oder ein Pass mit Meldebestätigung und eine für das angemietete Motorrad entsprechende gültige Fahrerlaubnis vorzulegen. Alle Ausweise sind im Original vorzulegen. Sollte der Mieter / die Mieterin 2 Stunden später kommen als der vereinbarte Mietbeginn und der Vermieter hierüber nicht in Kenntnis gesetzt wurde, so ist die Firma Limbächer & Limbächer berechtigt, das Fahrzeug nicht länger frei zu halten und an den nächsten Kunden zu vermieten.
Die Verkehrstüchtigkeit ist vor Antritt zu überprüfen (Reifen – Verschleißgrenze ggf. beim Vermieter erneuern lassen).
Der Mieter / Die Mieterin darf das Motorrad oder E-Bike nur nutzen, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen und über ausreichend Fahrpraxis auf Motorrädern verfügt. Eine Nutzung des Motorrades unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten, welche das Reaktionsvermögen beeinträchtigen, ist nicht erlaubt.
Das Mietfahrzeug wurde in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Der Fahrer / Die Fahrerin verpflichtet sich mit dem Motorrad/E-Bike sorgfältig umzugehen und es fachgerecht zu behandeln. Der Fahrer / Die Fahrerin ist verpflichtet, alle für die Benutzung maßgeblichen technischen Vorschriften und Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
Solange das gemietete Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es abzuschließen. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Ebenso ist auch auf das E-Bike zu achten. Hierzu wird gegebenenfalls ein Fahrradschloss mit Schlüssel ausgehändigt. Der Mieter / Die Mieterin hat beim Verlassen des Kraftfahrzeuges die Fahrzeugschlüssel an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
Der Mieter / Die Mieterin haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird.
Der Mieter / Die Mieterin hat jeden Mangel den er bei dem Mietfahrzeug während der Fahrt feststellt dem Vermieter mitzuteilen.
4. Übergabe und Rücknahme des Motorrads
Zum Führen des Motorrads oder des E-Bikes ist nur der/die im Mietvertrag namentlich genannte Fahrer*in berechtigt. Für jede*n weitere(n) Fahrer*in wird der jeweilige Ausweis und der Führerschein gesondert benötigt. Das Motorrad wird außerhalb des Reservebereichs übergeben und muss ebenso außerhalb des Reservebereichs zurückgegeben werden. Ist eine Nachtankung durch den Vermieter erforderlich, wird eine Servicepauschale von 15,-€ erhoben. Die Rücknahme der Fahrzeuge erfolgt, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, am Geschäftssitz der Firma Limbächer & Limbächer GmbH, Echterdinger Str. 85, 70794 Filderstadt innerhalb der ausgehängten Geschäftszeiten und der im Mietvertrag vereinbarten Rückgabezeit. Sollte die Rückgabe des Fahrzeuges den Rückgabetermin um mehr als 2 Stunden überschreiten, wird eine Tagesmiete des jeweiligen Fahrzeuges entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet. Wird durch eine Verspätung die Einhaltung des nächsten Vermiettermins unmöglich, so ist der entstandene Schaden dem Vermieter zu ersetzen.
Wird das Motorrad oder das E-Bike vor den Geschäftsräumen außerhalb der Geschäftszeiten abgestellt und entsteht dadurch ein Schaden am Fahrzeug so haftet der Mieter dafür im vollem Umfang (bei gebuchter Vollkaskoversicherung maximal bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung). Der Mieter / Die Mieterin ist verpflichtet das Motorrad mit verriegeltem Lenkschloss abzustellen und den Zündschlüssel in den Tresorbriefkasten am Haupteingang zu werfen. Die Rücknahme des Mietfahrzeuges erfolgt am nächsten Werktag durch den Vermieter.
Der Mieter / Die Mieterin hat nicht das Recht, das Fahrzeug aufgrund angeblicher Forderungen aus anderen rechtlichen Verhältnissen gegenüber der Firma Limbächer & Limbächer zurückzuhalten.
Der Mieter / Die Mieterin ist nicht verpflichtet das Motorrad gereinigt zurück zu bringen – sollte jedoch das Motorrad oder das E-Bike so massiv mit Dreck und Schlamm überzogen sein, dass Beschädigungen verdeckt sein könnten, behält sich der Vermieter vor die Rücknahme erst nach der zeitlich nächstmöglichen Reinigung vorzunehmen.
5. Nutzung des Motorrads
Die Nutzung des angemieteten Motorrads oder E-Bike ist auf den Bereich der öffentlichen und asphaltierten Straßen beschränkt. Jegliche Nutzung des Motorrads oder E-Bike in nicht öffentlichen Bereichen, unasphaltierten Strecken, bzw. im Gelände, sowie die Nutzung der Fahrzeuge zu Wettbewerbszwecken, Fahrschulübungen sowie ungeeignete Fahrzeugnutzung wie Wheelies/Burnouts ist strengstens untersagt. E-Bikes die für die Straße ausgestattet sind, dürfen für diesen Zweck genutzt werden, alle anderen dürfen nur für Fahrräder/E-Bike gekennzeichneten Wege, ebenso Waldwegen mit einer Breite von 2 Metern genutzt werden. Hier gelten immer die aktuellen u.a. auch sämtliche Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aber auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dem Mieter / Der Mieterin ist es insbesondere untersagt das Fahrzeug in fahruntüchtigem Zustand zu benutzen, die Überlassung des Motorrades an einen Dritten, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder fahruntüchtig ist. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter / Die Mieterin für alle Sach- und Personenschäden in vollem Umfang.
Ohne schriftliche Genehmigung vom Vermieter darf der Mieter / die Mieterin weder Teile austauschen noch entfernen. Dies gilt auch für Zusatzeinrichtungen. Reparaturen darf der Benutzer / die Benutzerin nur nach ausdrücklicher Zustimmung vom Vermieter in einer Vertragswerkstatt der jeweiligen Marke durchführen lassen.
Auslandsfahrten: Das Motorrad darf nur in Deutschland oder dem europäischen Ausland genutzt werden. Fahrten in andere Länder bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
6. Reparaturen
Reparaturen zur Erhaltung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Motorrads dürfen vom Mieter / von der Mieterin bis 500,00 € durch Vertragswerkstätten des jeweiligen Herstellers und nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Der Rechnungsbetrag wird dem Mieter / der Mieterin nach Vorlage der Rechnung, die unbedingt auf:
Fa. Limbächer & Limbächer GmbH, Echterdinger Str. 85, DE-70794 Filderstadt, USt-ID-Nr: DE147830712
(Netto-Rechnung im EU-Ausland)
ausgestellt sein muss, zurückerstattet.
Bei Ausfallzeiten, welche nicht durch den Mieter / die Mieterin zu vertretenden Reparaturen entstehen, verringert sich der Mietpreis entsprechend der Ausfallzeit. Weitere Kosten wie Hotelübernachtung, Spesen, verpasste Aktivitäten und weiteres werden ausgeschlossen.
Bei den E-Bikes bedarf es einer Genehmigung durch die Fa. Limbächer & Limbächer.
Ein platter Reifen muss der Mieter / die Mieterin selbst bezahlen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass ein anderes Verursachen dazu geführt hat, wofür der Mieter / die Mieterin nichts kann. Die gilt für alle gemieteten Fahrzeuge.
7. Verhalten/Pflichten des Mieters / der Mieterin bei Unfall
Der Mieter / Die Mieterin hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, ansonsten behält sich der Vermieter vor, die gesamte Schadenshöhe vom Mieter / von der Mieterin zu verlangen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter / Die Mieterin haftet für alle selbst verschuldeten Schäden im vollem Umfang (bei gebuchter Vollkaskoversicherung maximal bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung). Bei Missachtungen wie alkohol- und rauschbedingter Fahruntüchtigkeit, Schäden durch Fahrten auf unasphaltiertem Untergrund, Fahrten auf Rennstrecken, sowie Überlassung des Mietfahrzeuges an eine nicht berechtigte Person trägt der Mieter / die Mieterin die Schäden in voller Höhe.
Der Mieter / Die Mieterin verpflichtet sich, ohne Absprache mit dem Vermieter kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch sonst keine Handlungen (Zahlungen, Vergleich) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz für das Kraftfahrzeug gefährden könnten. Der Mieter / Die Mieterin wird Beweismittel wie Zeugen, Spuren etc. sichern, die Daten der Unfallbeteiligten feststellen sowie alles tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Ein Unfallbericht kann dem Mieter / der Mieterin vor Antritt der Fahrt ausgehändigt werden.
Bei Schadenseintritt ohne mögliche Weiterfahrt, unabhängig davon ob dieser durch den Mieter / die Mieterin entstanden ist z.B. durch einen technischen Defekt, ist der Mieter / die Mieterin selbst für den Rücktransport zur Mietstation verantwortlich.
Eine Mietrückerstattung aufgrund nicht genutzter Miettage ist nicht möglich.
Keine Haftung bei Schäden mit anderen Mietfahrzeugen des Vermieters.
Brems- und reine Bruchschäden, sowie Betriebsschäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden, beispielsweise durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung, sind keine Unfallschäden und gehen zu Lasten des Mieters / der Mieterin.
8. Rücktransport zur Vermietstation
Sollte eine Instandsetzung über 500,00 € kosten oder mehrere Tage in Anspruch nehmen, hat der Vermieter, das Recht das Fahrzeug kostenfrei innerhalb des Bundesgebietes abzuholen. Bei Auslandsfahrten, verpflichtet sich der Mieter / die Mieterin das Fahrzeug auf eigene Kosten an eine Abholstelle im Bundesgebiet zu bringen.
9. Allgemeine Bestimmungen
Diese Vereinbarung repräsentiert abschließend alle zwischen den Parteien bestehenden Abreden über die Überlassung des Motorrades bzw. E-Bike. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder einzelner Bestimmungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sollte dieser Vertrag oder einzelne Bestimmungen davon ganz oder teilweise unwirksam sein oder Lücken aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame und/oder lückenhafte Bestimmung durch eine solche wirksame oder vollständige zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung und dem beiderseitigen Interesse am nächsten kommt. Diese Vereinbarung unterliegt in ihrer Errichtung, Auslegung und Durchführung ausschließlich deutschem Recht.
10. Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11. Datenschutz
Der Mieter / Die Mieterin wird darauf hingewiesen, dass seine persönlichen Daten, sowie sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Vermieter erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Nutzung kann jederzeit schriftlich oder per Email widerrufen werden.
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Benutzers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und der Firma Limbächer & Limbächer sowie an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) erfolgen.
Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z. B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters / der Mieterin im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z. B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters / der Mieterin zum Zweck der Abrechnung, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter / der Mieterin geltend machen kann.
Der Vermieter kann beim Mieter / der Mieterin erhobene personenbezogene Daten auch zu Marktforschungs- und Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.
Die auf den Touren von Vertretern/Guide der Firma Limbächer & Limbächer angefertigten Fotos und Videos sind urheberrechtliches Eigentum von der Firma Limbächer & Limbächer. Die Firma Limbächer & Limbächer ist berechtigt, dieses Material für Werbezwecke zu verwenden, auch wenn der Teilnehmer darauf zu erkennen ist, ohne dass dafür Kosten für die Firma Limbächer & Limbächer gegenüber dem Teilnehmer / der Teilnehmerin entstehen.
12. Andere Mietgegenstände
Werden mit dem Mietvertrag auch andere Mietgegenstände wie insbesondere Zubehör vermietet, so gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
Gerichtsstand ist der Firmensitz des Vermieters.
Stand: 19.01.2022
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